Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Feumotech AG
- Anwendungsbereich
- Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Feumotech AG in Zusammenhang mit dem Kauf von Fahrzeugen, Auf-, Um- oder Einbauten an Fahrzeugen und Arbeiten anderer Art verbindlich, sofern sie in der Offerte, in der Auftragsbestätigung oder im Werkvertrag als anwendbar erklärt werden.
- Anderslautende Bedingungen des Vertragspartners (im folgenden „Kunde“ genannt) hat nur Gültigkeit, soweit sie von Feumotech AG ausdrücklich angenommen und anerkannt worden sind.
- Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird der übrige Teil dieser Bedingungen davon nicht berührt. Im Falle der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer Klausel, ist diese durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt und wirksam ist. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn eine Lücke offenbar wird.
- Offerten und Vertragsabschluss
- Preis- und Konstruktionsänderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, bleiben generell vorbehalten, ausser sie sind ausdrücklich anders bezeichnet.
- Ergänzungen und Abänderungen zu einem Vertrag bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit eines von Feumotech AG verfassten schriftlichen Zusatzes zum Vertrag. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn Feumotech AG nach Eingang der Bestellung, deren Annahme schriftlich bestätigt hat oder ein entsprechender Vertrag unterzeichnet wird.
- Offerten, die keine Annahmefrist (Offertgültigkeit) enthalten, sind unverbindlich.
- Umfang der Lieferung
- Für Umfang und Ausführung der Lieferung und Leistung ist die Auftragsbestätigung oder der Werkvertrag massgebend. Material oder Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden zusätzlich verrechnet.
- Änderungen – insbesondere in Konstruktion und Ausführung – gegenüber der Auftragsbestätigung oder dem Werkvertrag können durch Feumotech AG vorgenommen werden, sofern diese eine Verbesserung bewirken. Der Kunde wird über solche Vertragsänderungen schriftlich informiert.
- Dokumentationen / Immaterialgüterrechte
- Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich.
- Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, wenn sie durch Feumotech AG ausdrücklich zugesichert sind.
- Feumotech AG behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor. Der Kunde anerkennt diese Rechte, insbesondere die Immaterialgüterrechte und das Know-how von Feumotech AG. Sämtliche Rechte verbleiben bei Feumotech AG. Der Kunde verpflichtet sich, alle Informationen, die er im Zusammenhang mit der Lieferung erhält, geheim zu halten und insbesondere keine Zeichnungen, Pläne, Angebotstexte, Montagevorschriften, Betriebsanleitungen usw. Drittpersonen zugänglich zu machen, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind.
- Vorschriften im Bestimmungsland
- Der Kunde hat der Feumotech AG spätestens mit der Bestellung auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.
- Preise
- Die Preise der Feumotech AG verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart wird, netto, ab Werk, in Schweizerfranken sowie ohne Verzollung, Steuern, Verpackung, Transport und Versicherung.
- Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und Abnahme die der Kalkulation zugrunde liegenden Kosten, wie z.B. Wechselkurse, Zulieferteile (Fahrgestelle, Feuerwehrmaterial etc.) Rohmaterialpreise, Fracht- und Zollspesen, so ist Feumotech AG bis zum Zeitpunkt der Auslieferung berechtigt, die in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag festgesetzten Preise entsprechend anzupassen. Eine entsprechende, nachvollziehbare Preiskorrektur muss dem Kunden vor der Auslieferung schriftlich mitgeteilt werden.
- Zahlungsbedingungen
- Ohne anderslautende Bedingungen im Angebot ist 1/3 des vereinbarten Preises bei Bestellung und 1/3 des vereinbarten Preises bei Fahrgestellanlieferung rein netto zu bezahlen. Der verbleibende Betrag ist bei Ablieferung rein netto zu zahlen Für Lieferungen ausserhalb der Schweiz erfolgt die Zahlung, sofern keine anderen Vereinbarungen schriftlich getroffen werden, durch ein unwiderrufliches und durch eine grössere Schweizer Bank bestätigtes Akkreditiv.
- Die Zahlungen sind vom Kunden am Domizil der Feumotech AG, ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren irgendwelcher Art zu leisten. Ist nichts anderes vereinbart, hat die Zahlung innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu erfolgen.
- Bei Zahlungsverzug (ab dem 30. Tage nach Rechnungsdatum) behält sich Feumotech AG die sofortige Einstellung von geplanten Lieferungen vor und ist berechtigt, einen Verzugszins von 5 % p.a. zu berechnen. Die Verrechnung von Gegenforderungen durch den Kunden ist ausgeschlossen.
- Eigentumsvorbehalt
- Feumotech AG behält sich das Eigentum an der Lieferung bis zur deren vollständigen Bezahlung vor. Der Kunde ist verpflichtet, die zum Schutz des Eigentums der Feumotech AG erforderlichen Massnahmen zu treffen.
- Feumotech AG ist berechtigt, unter Mitwirkung des Kunden den Eigentumsvorbehalt entsprechend eintragen zu lassen.
- Lieferfrist / Lieferverzug
- Die Lieferfrist beginnt, wenn erstens die Bestellung durch die Feumotech AG angenommen worden ist resp. wenn der Vertrag durch beide Parteien unterzeichnet ist und zweitens alle technischen Belange, die zur Bearbeitung des Auftrages erforderlich sind, vollständig bereinigt sind. Zusätzlich beginnt die Lieferfrist erst, wenn die erste Zahlung, sofern eine solche bei Erteilung der Bestellung als fällig vereinbart wurde, erfolgt ist.
- Im Falle, dass der Kunde wesentliche Teile der Lieferung selbst beizubringen hat (z.B. Fahrgestell, Feuerwehrmaterial/ Beladung, konstruktionsbedingte wichtige Komponenten etc.), beginnt die Lieferfrist erst, wenn diese Teile bei Feumotech AG eingetroffen sind.
- Eine Verspätung in der Ablieferung gibt dem Kunden weder das Recht auf Rücktritt vom Vertrag, noch Anspruch auf Ersatz direkter oder indirekter Schäden, mittelbarer Schäden, Folgeschäden, Reflexschäden oder entgangenen Gewinn.
- Die Lieferfrist wird angemessen verlängert:
– wenn die Angaben, die für die Ausführung der Bestellung benötigt werden, der Feumotech AG nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn diese durch den Kunden nachträglich abgeändert werden.
– wenn Zahlungsfristen nicht eingehalten werden, Akkreditive zu spät eröffnet werden oder erforderliche Importlizenzen nicht rechtzeitig bei Feumotech AG eintreffen.
– wenn der Kunde selbst Material zur Beladung des Fahrzeugs liefert und dieses Material nicht fristgerecht an Feumotech AG geliefert wird.
– wenn Hindernisse auftreten, die Feumotech AG trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet ob diese bei Feumotech AG, beim Kunden oder einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind Vorkommnisse höherer Gewalt, beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse.
- Lieferung, Transport, Verzollung und Versicherung
- Die Produkte (exkl. Fahrzeuge) werden von Feumotech AG sorgfältig verpackt. Die Verpackung wird dem Besteller zu Selbstkosten verrechnet. Besondere Wünsche betreffend Versand und Versicherung sind Feumotech AG rechtzeitig bekanntzugeben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Beschwerden im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Kunden bei Erhalt der Lieferung oder der Fracht-Dokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.
- Die Versicherung für Transportschäden irgendwelcher Art obliegt dem Kunden.
- Der Kunde ist verpflichtet, die für die Verzollung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und Feumotech AG zur Verfügung zu stellen.
- Die Kosten für die Anlieferung und Abholung von Fahrgestellen, Feuerwehrmaterial und fertiggestellten Produkten, die der Kunde anliefert, gehen zu seinen Lasten.
- Prüfung und Abnahme der Lieferung und Leistung
- Feumotech AG wird die Lieferungen und Leistungen soweit üblich vor Versand respektive Übergabe prüfen. Verlangt der Kunde weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Kunden zu bezahlen.
- Das Fahrzeug/die Lieferung wird dem Kunden erst nach detaillierter Schulung übergeben.
- Der Kunde hat die Lieferungen und Leistungen am Übernahmetag resp. innert angemessener Frist zu prüfen und Feumotech AG allfällige Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
- Soll eine Abnahmeprüfung durchgeführt werden, so ist diese sowie die dafür geltenden Bedingungen in einer gesonderten Vereinbarung festzulegen. Wird eine Abnahmeprüfung vereinbart und wird zu den Bedingungen nichts anderes abgemacht, so gilt folgendes:
– Feumotech AG hat den Kunden rechtzeitig von der Durchführung der Abnahmeprüfung zu verständigen, so dass dieser oder sein Vertreter daran teilnehmen kann.
– Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das vom Kunden und Feumotech AG zu unterzeichnen ist. Darin wird festgehalten, dass die Abnahme erfolgt ist oder dass sie nur unter Vorbehalt erfolgt. Im zweitgenannten Fall sind die geltend gemachten Mängel einzeln in das Protokoll aufzunehmen.
– Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt,
» wenn der Kunde die Abnahme verweigert, ohne dazu berechtigt zu sein.
» wenn der Kunde sich weigert, das Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen.
» sobald der Kunde Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten nutzt.
- Gewährleistung
- Feumotech AG gewährleistet, dass die von ihr gelieferten Produkte frei von Fabrikations- und Materialfehlern sind. Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Ist eine Abnahmeprüfung vereinbart, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden Eigenschaften anlässlich dieser Prüfung erbracht worden sind.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate für fabrikneue Auf- und Ausbauten mit Löschsystem. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk oder mit der eventuell vereinbarten Abnahme der Lieferungen und/oder Dienstleistung. Für die von Feumotech AG nicht selbst erstellten Teile, wie z.B. Fahrgestelle, Motoren, Bereifung, Gelenkwellen, Baugruppen usw. übernimmt Feumotech AG nur die Gewährleistung und Verpflichtungen, welche die Lieferanten dieser Fremdfabrikate gegenüber Feumotech AG zugestehen.
- Die Ersatzteilgarantie für elektrische oder elektronische Teile beträgt 5 Jahre ab Auslieferung des Fahrzeuges. Eine Ersatzlösung für die Lebensdauer des Fahrzeuges bleibt gewährleistet.
- Die Gewährleistung ist ausgeschlossen:
– wenn die Montagevorschriften von Feumotech AG und/oder die Betriebsanleitung von Feumotech AG nicht vollumfänglich eingehalten werden.
– wenn der Kunde oder Dritte ohne die schriftliche Zustimmung von Feumotech AG an der Lieferung selbst Veränderungen oder Reparaturen vornehmen.
– bei Mängeln aufgrund natürlichen Verschleisses.
– bei Mängeln aufgrund unsachgemässer Behandlung, Lagerung oder Aufstellung.
– bei Mängeln, die aufgrund höherer Gewalt oder besonderer äusserer Einflüsse entstehen. - Feumotech AG verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Kunden, alle Teile der Lieferungen von Feumotech AG, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum der Feumotech AG.
- Die Nachbesserung wird bei der Feumotech AG ausgeführt. Der Kunde hat für die Umtriebskosten (z.B. Fahrt ans Domizil der Feumotech AG / Arbeitsaufwand des Fahrers / Betriebsausfall des Fahrzeuges) generell selber aufzukommen. Die Kosten für evtl. notwendiges Überführen von Fahrzeugen in eine Reparaturwerkstätte oder für Leihfahrzeuge gehen zu Lasten des Kunden. Ist die Nachbesserung während der Garantiezeit nicht im Werk der Feumotech AG möglich, ist Feumotech AG berechtigt, Transport und Fahrkosten (Personal-, Reisespesen, Aufenthaltskosten) dem Kunden zu belasten.
- Innerhalb der Gewährleistungsfrist resp. während der Zeit der Mängelbehebung steht dem Kunden auf Anfrage, ein firmeneigenes Einsatzfahrzeug kostenlos zur Verfügung. Nach der Gewährleistungsfrist kann das Einsatzfahrzeug gemietet werden (Benzin/Diesel zulasten des Kunden).
- Im Falle der Veräusserung des Fahrzeuges durch den Kunden erlischt jegliche Gewährleistungspflicht von Feumotech AG.
- Wegen Mängel an Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Kunde keine Rechte, ausser den in Ziffer 12 ausdrücklich genannten. Sämtliche weitere Gewährleistungsrechte werden wegbedungen.
- Ausschluss weiterer Haftung der Feumotech AG
- Wegen Verletzung anderer vertraglicher oder ausservertraglicher Pflichten haftet Feumotech AG ausschliesslich für den nachgewiesenen, direkten Schaden, sofern dieser von Feumotech AG absichtlich oder grobfahrlässig verursacht worden ist. Für leichte Fahrlässigkeit übernimmt Feumotech AG keinerlei Haftung. Feumotech AG haftet in keinem Fall für indirekte Schäden, mittelbare Schäden, Folgeschäden, Reflexschäden oder entgangenen Gewinn.
- Anwendbares Recht
- Das Vertragsverhältnis unterliegt schweizerischem Recht.
- Gerichtsstand
- Ausschliesslicher Gerichtsstand ist CH-4500 Solothurn
- Ursprung zu Zollzwecken
- Der Ursprung des gesamten Aufbaues/Löschtechnik/Innenausbau ist in der Schweiz.
- Änderungen
- Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB werden zum Vertragsbestandteil, wenn der Kunde nicht innert 30 Tagen seit Kenntnisnahme der geänderten Geschäftsbedingungen widerspricht.
Feumotech AG; Recherswil, Montag, 8. August 2016
Datenschutzerklärung der Feumotech AG
1. Zweck der Datenschutzerklärung
1.1. Betreiberin der Website www.feumotech.ch (nachfolgend „Feumotech -Website ») ist die Feumotech AG in Recherswil (nachfolgend « Feumotech » genannt). Der Datenschutz ist Feumotech wichtig. Feumotech hält sich an die geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben und Regelungen.
1.2. Diese Datenschutzerklärung zeigt den Umgang von Feumotech mit Personendaten auf und legt insbesondere dar, welche Personendaten des Besuchers der Feumotech-Website (nachfolgend « Nutzer » genannt) von Feumotech bearbeitet werden und zu welchen Zwecken die Bearbeitung dieser Daten erfolgt. Sie beschreibt zudem, wie gesammelte Personendaten überprüft, korrigiert oder gelöscht werden können.
1.3. Diese Datenschutzerklärung erstreckt sich nicht auf allfällige externe Links, die zu Angeboten Dritter führen. Für diese Angebote gelten die Datenschutzbestimmungen des jeweiligen Anbieters.
1.4. Diese Datenschutzerklärung ist integrierter Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu den AGB von Feumotech.
2. Anerkennung der Datenschutzerklärung
2.1. Mit dem Anklicken des Feldes « Ich stimme den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Datenschutzerklärung zu » erklärt sich der Benutzer mit dieser Datenschutzerklärung einverstanden.
2.2. Er erklärt sich insbesondere einverstanden mit der Erhebung der Personendaten und der Verwendung dieser Daten gemäss dieser Datenschutzerklärung.
3. Personendaten
Feumotech respektiert die Privatsphäre des Nutzers und wird keinerlei Personendaten (wie Name, Adresse, E-Mail-Adresse) sammeln, es sei denn, diese werden:
- vom Nutzer freiwillig zur Verfügung gestellt (insb. Vorname, Nachname, Adresse, Mobile-Nummer, Email-Adresse oder MwSt.-Nummer);
- oder durch Cookies automatisch erhoben.
4. Verwendung von Personendaten
4.1. Vom Nutzer an Feumotech übermittelte Daten dürfen von Feumotech wie folgt verwendet werden:
- Zur Erstellung eines Nutzer-Kontos und zur sonstigen Erfüllung von vertraglichen Verpflichtungen;
- Zu Marketingzwecken, also insbesondere um die Bedürfnisse der Nutzer besser zu verstehen und die Dienste von Feumotech zu verbessern;
- Um Geschäfte mit dem Nutzer zu tätigen. Zu diesem Zweck darf Feumotech die ihr vom Nutzer übermittelten Daten auch an Vertriebs- und Kooperationspartner von Feumotech im In- und Ausland senden. Weitere Personen erhalten von den Personendaten keine Kenntnis.
4.2. Der Zugang zu Personendaten ist auf diejenigen Mitarbeiter sowie Vertriebs- und Kooperationspartner begrenzt, die diese Daten kennen müssen. Die betreffenden Personen und Unternehmen sind zur Verschwiegenheit und zur Einhaltung der geltenden Datenschutzgesetze verpflichtet. Feumotech wird Personendaten keinesfalls an Dritte verkaufen oder auf andere Weise vermarkten.
5. Cookies
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6. Webanalysedienste
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7. Sicherheitsmassnahmen
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8. Rechte des Nutzers
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9. Anpassung der Datenschutzerklärung
Feumotech behält sich das Recht vor, diese Datenschutzerklärung jederzeit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben anzupassen.
10. Aufrufen der Datenschutzerklärung
Der Nutzer kann diese Datenschutzerklärung jederzeit aufrufen, herunterladen, speichern oder ausdrucken.
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